Wir verbinden Rechtssicherheit mit Wirtschaftlichkeit und Preisklarheit.
Die juristische Expertise unserer Kanzlei, kombiniert mit innovativem, unternehmerischem Denken, trägt den Gesamterfolg unserer vertrauensvollen Beratung.
Wir beraten und betreuen einerseits kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere im Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Vertragsrecht.
Zu unserem Mandanten zählen aber auch Privatpersonen, die wir vor allem im Arbeitsrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht beraten.

Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung
Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.
Der Kläger ist als Rettu
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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung – Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetztes
Zum 1. Januar 2023 tritt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung in Kraft. Bei der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich versicherter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten vom Arzt an die Krankenkasse elektronisch übermittelt. Aus diesen Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung generiert. Diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung kann dann vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abgerufen werde
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Basiszinssatz steigt ab 01.01.2023
Auf Grund von § 247 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gibt die Deutsche Bundesbank bekannt, dass sich der seit 1. Juli 2022 -0,88 % betragende Basiszinssatz zum 1. Januar 2023 auf 1,62 % erhöht. Mitteilung 1002/2022 vom 27.12.2022 Deutsche Bundebank
Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen
Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegun
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Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Der Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 1. November
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