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Arbeitszeugnis – kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche

14. Dezember 2012

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

Der Kläger leitete einen Baumarkt der Beklagten. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: „Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, sind nicht „beurteilungsneutral“, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2011 – 21 Sa 74/10 -

Pressemitteilung Nr. 86/12 des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.12.2012 unter www.bundesarbeitsgericht.de
 

Beginn der Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters und Vorbehalt der Nachberechnung in einer Betriebskostenabrechnung

12. Dezember 2012

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Fragen befasst, wann die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters beginnt und ob sich der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten kann.

Die Beklagte war bis Ende Februar 2007 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin und erbrachte neben der Miete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Über diese rechnete die Klägerin unter anderem für die Jahre 2002 bis 2006 ab, wobei sie sich eine Nachberechnung im Hinblick auf eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehielt. Das zuständige Finanzamt setzte die Grundsteuer mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 rückwirkend für die Jahre ab 2002 fest. Die unter dem 30. Januar 2008 vorgenommene Nachberechnung der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 führte zu einer Nachforderung der Klägerin in Höhe von 1.095,55 €. Der Mahnbescheid über diese Forderung wurde der Beklagten am 27. August 2010 zugestellt. Die Beklagte berief sich auf Verjährung.

Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, in der sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB*).

Entgegen der Auffassung der Revision hindert § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB** den Vermieter nicht daran, sich bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorzubehalten. Die Regelung sieht zwar nach einer bestimmten Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor und soll dadurch den Vermieter zu einer fristgerechten Abrechnung anhalten, enthält aber ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall, dass der Vermieter ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig abrechnen kann.

Da im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klägerin erst durch den Bescheid des Finanzamts vom 3. Dezember 2007 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und ihre Forderung daher nicht verjährt ist, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

*§ 199 BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

**§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Urteil vom 12. Dezember – VIII ZR 264/12

AG Wedding – Urteil vom 31. Mai 2011 – 20 C 581/10
LG Berlin – Urteil vom 14. Mai 2012 – 67 S 344/11

Karlsruhe, den 12. Dezember 2012
Pressemitteilung Nr. 207/2012 vom 12.12.2012 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

 

Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters auf den Erwerber der verwalteten Immobilie

28. November 2012

Das von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über.

Der Kläger war bei der A. KG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses in M. Die beklagte Stadt M. war Hauptmieterin des Gebäudes. Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Nach dieser Grundstücksveräußerung wurde die A. KG liquidiert. Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Betriebsübergangs auf die Stadt M. übergegangen. Der Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit dieser fortbesteht, hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Die Berufung der beklagten Stadt hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Betriebszweck der A. KG war einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie in M. Sie war demnach ein Dienstleistungsbetrieb. Diesen hat die beklagte Stadt M. nicht dadurch übernommen, dass sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erworben hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2012 – 8 AZR 683/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Juli 2011 – 4 Sa 442/10 -

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes vom 15.11.2012 unter www.bundesarbeitsgericht.de

Frage an einen Stellenbewerber nach eingestellten Ermittlungsverfahren

27. November 2012

Der Arbeitgeber darf den Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Eine solche unspezifizierte Frage verstößt gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren, darf der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser wahrheitswidrig erteilten Auskunft kündigen.

Der 1961 geborene Kläger bewarb sich als sog. Seiteneinsteiger im Sommer 2009 als Lehrer an einer Hauptschule in Nordrhein-Westfalen. Vor seiner Einstellung wurde er aufgefordert, auf einem Vordruck zu erklären, ob er vorbestraft sei, und zu versichern, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sei oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei. Der Kläger unterzeichnete den Vordruck, ohne Angaben zu etwaigen Ermittlungsverfahren zu machen. Er wurde zum 15. September 2009 eingestellt. Im Oktober 2009 erhielt die zuständige Bezirksregierung einen anonymen Hinweis, der sie veranlasste, die Staatsanwaltschaft um Mitteilung strafrechtsrelevanter Vorfälle zu bitten. Die daraufhin übersandte Vorgangsliste wies mehrere nach §§ 153 ff. StPO eingestellte Ermittlungsverfahren aus. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich, weil der Kläger die Frage nach Ermittlungsverfahren unrichtig beantwortet habe. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Bereits eingestellte Ermittlungsverfahren habe er nicht angeben müssen.

Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung, das Landesarbeitsgericht auch die ordentliche Kündigung als unwirksam angesehen. Die hiergegen eingelegte Revision des beklagten Landes blieb vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Eine Erhebung von Daten, wie sie die unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren darstellt, ist nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen nur zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist oder der Betroffene einwilligt. Solche Informationen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren sind für die Bewerbung um eine Stelle als Lehrer nicht erforderlich und damit nicht durch § 29 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gestattet. Die allein auf die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach Ermittlungsverfahren gestützte Kündigung verstieß deshalb gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung, bei dem es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) handelt, zum Ausdruck kommt. Sie war deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2012 – 6 AZR 339/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. März 2011 – 11 Sa 2266/10 -

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes vom 15.11.2012 unter www.bundesarbeitsgericht.de

 

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

21. November 2012

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.

Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011 - 3 Sa 597/11 -

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.11.2012
unter www.bundesarbeitsgericht.de

 

Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bei Arbeitszeitvorgaben des Entleihers

21. November 2012

In einem Betrieb, in dem in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden, kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, von dem Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Diese hat er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

Der Kläger ist seit 1995 im Luftfahrtunternehmen der Beklagten mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Wochenstunden beschäftigt. Die Beklagte ist berechtigt, dem Kläger sämtliche Tätigkeiten im „Basic Service 2“ zuzuweisen. Zu diesen gehört neben dem Betreuungsdienst, dem der Kläger zugeordnet ist, eine Vielzahl anderer Tätigkeiten. 2008 übertrug die Beklagte ihren Betreuungsdienst auf einen Dienstleistungsanbieter und überließ diesem ua. den Kläger auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Später verpflichtete sich die Beklagte gegenüber dem Entleiher, ausschließlich Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden zu überlassen. Der Kläger verlangt von der Beklagten, seine regelmäßige Wochenarbeitszeit auf zehn Stunden zu reduzieren. Die Beklagte macht geltend, die Arbeitszeitregelungen des Überlassungsvertrages stünden dem Verringerungsbegehren entgegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der gesetzliche Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht auch Arbeitnehmern zu, die bereits in Teilzeit arbeiten. Die Arbeitszeitbestimmungen des Überlassungsvertrages berechtigten die Beklagte nicht, den Verringerungswunsch des Klägers abzulehnen. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Teilzeitverlangen bei allen vertraglich möglichen Einsätzen betriebliche Gründe entgegenstehen. Zu der Möglichkeit, den Kläger - gegebenenfalls im Wege eines Ringtausches - auf einem anderen Arbeitsplatz in ihrem Luftfahrtunternehmen einzusetzen, hatte die darlegungsbelastete Beklagte nichts vorgetragen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2011 - 17 Sa 641/10 -

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.11.2012
unter www.bundesarbeitsgericht.de

 

Änderung im Fernabsatzrecht: Die Buttonlösung

26. März 2012

Der Bundestag hat am 02.03.2012 das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet (Neufassung § 312g Absatz 3 Satz 2 BGB).

Der signifikanteste Regelungspunkt ist die Einführung der sog. Buttonlösung.

Der Unternehmer hat hierbei den Bestellvorgang im Internet derart auszugestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Diese ausdrückliche Bestätigung soll nach Willen des Gesetzgebers über die eindeutige Ausgestaltung eines Bestellbuttons erfolgen. Der Bestellbutton muss den Verbraucher ausdrücklich und gut lesbar auf seine Zahlungspflichten hinweisen. Die Kennzeichnung des Bestellbuttons hat nach dem Wortlaut des neugefassten § 312g Absatz 3 Satz 2 BGB mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu erfolgen.

Ein weiterer Regelungspunkt betrifft die Informationspflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr. Der Unternehmer ist nunmehr verpflichtet, den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung über den wesentlichen Vertragsinhalt (wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, eventuelle Mindestlaufzeit, Gesamtpreis, zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie mögliche weitere Kosten)

Das Gesetz ist derzeit noch nicht in Kraft getreten. Es wurde am 02.03.2012 im Bundestag verabschiedet und noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

UPDATE: Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen (Wortmarke: „Texas Hold’em“), Abmahnung durch Rechtsanwälte

10. Juni 2011

Zu den sich aktuell in Umlauf befindlichen Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen der Wortmarke „Texas Hold’em“ tritt nunmehr die Wirth Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Bergen auf Rügen als Vertreter des Herrn Martin Wolff auf und mahnt Händler ab, die den Begriff „Texas Hold’em“ im Geschäftsverkehr verwenden. Zuvor trat ein Herr Jörg Kindling aus dem Ostseebad Sellin als Vertreter des Herrn Martin Wolff auf.  Betroffene Händler werden wiederum aufgefordert, eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung mit Vertragstrafeversprechen zu unterschreiben sowie entstandene Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Es bestehen grundlegende Bedenken gegen die Berechtigung der Abmahnung.

Der Begriff „Texas Hold’em“ ist tatsächlich als Wortmarke seit dem 24.05.2007 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen. Allerdings dürften der Eintragung absolute Schutzhindernisse wegen Freihaltebedürftigkeit entgegenstehen,  da es sich bei der registrierte Wortmarke um eine beschreibende Marke handeln dürfte.   „Texas Hold’em“ beschreibt die bekannteste Variante des Kartenspiels Poker und sollte daher prinzipiell von der Registrierung ausgeschlossen sein.

Das DPMA hat bereits ebenfalls im Jahre 2007 die beantragte Eintragung der Wortmarke „Texas Hold’em“ abgelehnt und ein weiteres Mal nach einem Widerspruch aus dem Register des DPMA gelöscht.

 

 

Bedenken gegen Berechtigung Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen (Wortmarke: „Texas Hold’em“) von Jörg Kindling

12. April 2011

Wie bereits mitgeteilt, befinden sich aktuell Abmahnungen eines Jörg Kindling aus dem Ostseebad Sellin im Umlauf.

Unter Vorlage einer Handlungsvollmacht mahnt Herr Jörg Kindling als Vertreter eines Herrn Martin Joachim Wolff aus Binz wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen der Wortmarke „Texas Hold’em“ ab. Der Begriff „Texas Hold’em“ ist als Wortmarke seit dem 24.05.2007 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen. Betroffene werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit Vertragstrafeversprechen zu unterschreiben und Schadenersatz zu zahlen. Ferner wird Auskunft hinsichtlich der Herkunft und den Vertriebswegen der angeblich markenrechtsverletzend angebotenen Waren begehrt.

Grundlegende Bedenken gegen die Berechtigung der Abmahnung ergeben sich aus verschiedenen offenkundigen Gründen:

1. Eintragungsfähigkeit Wortmarke

Die Wortmarke „Texas Hold’em“ ist tatsächlich im Register des DPMA eingetragen, obwohl der Eintragung absolute Schutzhindernisse wegen Freihaltebedürftigkeit entgegenstehen dürften. Eine Registrierung ist u.a. nicht möglich, wenn die einzutragende Wortmarke die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreibt. Hier wurde die Wortmarke u.a. für die Klasse 28 (Spiele) registriert.

„Texas Hold’em“ beschreibt die bekannteste Variante des Kartenspiels Poker. Es handelt sich bei der registrierte Wortmarke daher um eine beschreibende Marke, die aufgrund des Vorliegens von absoluten Schutzhindernissen prinzipiell von der Registrierung ausgeschlossen ist.

Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass ebenfalls im Jahre 2007 die beantragte Eintragung der Wortmarke „Texas Hold’em“ vom DPMA abgelehnt und ein weiteres Mal nach einem Widerspruch aus dem Register des DPMA gelöscht wurde.

2. Inhaber Wortmarke

Auftraggeber der Abmahnung ist Herr Martin Joachim Wolff aus Binz. Tatsächlich eingetragen als Markeninhaber ist jedoch ein Herr Joachim Wolf aus Jena. Markenschutz i.S.d. Markengesetzes (MarkenG) kann grundsätzlich jedoch nur der Markeninhaber beanspruchen. Allerdings sind weder Herr Martin Joachim Wolff, noch Herr Jörg Kindling offenkundig Inhaber der Wortmarke „Texas Hold’em“.

3. Vollmacht

Die vorlegte Handlungsvollmacht besticht durch verwirrende Angaben zum Aussteller und Ausstellungsort. Durch die verwendeten Eingangsformeln sowie dem verwendeten Stempel muss der objektive Eindruck entstehen, dass an der Fertigung der Vollmacht ein Rechtsanwalt beteiligt war. Weder Herr Martin Joachim Wolff, noch Herr Jörg Kindling handeln jedoch erkennbar als Rechtsanwälte, noch ist ein Dritter erkennbar in seiner Funktion als Rechtsanwalt beteiligt.

4. Unterlassungsverpflichtungserklärung

In der zu unterzeichnenden Unterlassungsverpflichtungserklärung wird Herr Martin Joachim Wolff mehrfach als Rechteinhaber der Wortmarke „Texas Hold’em“ bezeichnet. Eine entsprechende Rechteinhaberschaft zugunsten des Herrn Herr Martin Joachim Wolff ergibt sich jedoch weder aus dem Register des DPMA, noch ist sie vom Abmahnenden in andere Weise evident nachgewiesen. Darüber hinaus sind die Adressdaten verschieden.

5. Anspruch Schadensersatz

Neben der Unterzeichnung der Unterlassungsverpflichtungserklärung werden Schadenersatzansprüche in unterschiedlicher Höhe erhoben. Gemein ist diesen erhobenen Ansprüchen, dass sie sehr unterschiedlichen Berechnungsmodellen zur Höhe entspringen. Zudem erfolgt die Berechnung des Schadensersatzes offenkundig ohne Rücksicht auf den Umfang der vermeintlichen Verletzungshandlungen.

Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen (Wortmarke: „Texas Hold’em“) von Jörg Kindling

8. April 2011

Aktuell befinden sich Abmahnungen eines Jörg Kindling aus dem Ostseebad Sellin im Umlauf. Dieser mahnt als Vertreter eines Martin Joachim Wolff Händler ab, die den Begriff „Texas Hold’em“ verwenden. Von der Abmahnung betroffen sind u.a. Händler auf der Plattform eBay. Betroffene Händler werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit Vertragstrafeversprechen zu unterschreiben und Schadenersatz zu zahlen.

Aus einer Vielzahl von Gründen bestehen grundlegende Bedenken an der Berechtigung der Abmahnung.