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Betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber Leiharbeitnehmer mit dem Ziel der arbeitsvertraglichen Bindung an tarifvertragliche Regelungen der Verleihbranche

16. Januar 2009

Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das Angebot des kündigenden Arbeitgebers unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer muss dem Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig maßgeblich sein soll. Der Kläger war seit 1999 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und wurde als Produktionshelfer „ausgeliehen“. Zwischen den Parteien besteht keine Tarifgebundenheit. Mit Schreiben vom 24. November 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß und bot dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag an, der ua eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag „unwirksam wird“, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten.

Der Kläger nahm die angebotene Änderung unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hin stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Im Entscheidungsfall konnte es der Senat dahingestellt sein lassen, ob das beklagte Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen den Kläger nicht mehr dauerhaft zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen, dh zu sog. equal-treatment-Bedingungen, vermitteln konnte und ob die angebotenen geänderten Vertragsbedingungen verhältnismäßig waren. Die Änderungskündigung war schon deshalb unwirksam, weil das Änderungsangebot unklar war. Für den Arbeitnehmer war nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen für ihn zukünftig gelten sollten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2009 – 2 AZR 641/07 -
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2007 – 21 Sa 62/06 –

Quelle: Pressemitteilung Nr. 05/09 vom 15.01.2009 auf www.bundesarbeitsgericht.de

Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

16. Januar 2009

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.

Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.

Die Rückzahlungsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 900/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. September 2007 – 10 Sa 142/07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/09 vom 14.01.2009 auf www.bundesarbeitsgericht.de

Unverfallbarkeitsfrist bei Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001

16. Januar 2009

Ist die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden, so hat der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer nach § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt, falls er bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet worden ist.

In dem vom Senat zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber der klagenden Arbeitnehmerin mit Urkunde vom 25. August 1999 eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung zugesagt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers vom 28. Oktober 2005 mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Er hatte sich vertraglich verpflichtet, das Versicherungsverhältnis auf die Klägerin zu übertragen, falls sie mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausschied. Die Klägerin hat einen entsprechenden Anspruch eingeklagt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Seine Revision hatte keinen Erfolg. Es genügt, dass die Unverfallbarkeitsfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 529/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2007 – 20 Sa 106/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 03/09 vom 14.01.2009 auf www.bundesarbeitsgericht.de

Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei Betrieblicher Hinterbliebenenrente

16. Januar 2009

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben können, wenn für Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht.

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 1. April 2008 (- C-267/06 – Maruko) sind die überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gewährten Hinterbliebenenversorgung überlebenden Ehegatten gleichzustellen, wenn die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -) verpflichtet der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe in Art. 6 des Grundgesetzes den einfachen Gesetzgeber nicht, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist damit Sache des einfachen Gesetzgebers, zu bestimmen, ob und inwieweit er zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine vergleichbare Situation schafft. Seit der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“ ab 1. Januar 2005 für eingetragene Lebenspartner den Versorgungsausgleich eingeführt und in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt hat, ist rechtlich eine vergleichbare Situation auch hinsichtlich der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung geschaffen. Auch tatsächliche Unterschiede, die im Hinblick darauf, dass es sich bei der zugesagten Hinterbliebenenversorgung um Arbeitsentgelt des Versorgungsberechtigten handelt, die Annahme einer nicht vergleichbaren Situation rechtfertigen könnten, bestehen nicht.

Daraus folgt: Überlebende eingetragene Lebenspartner haben in gleichem Maße wie überlebende Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Voraussetzung ist, dass am 1. Januar 2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand; der Senat hat offen gelassen, ob dazu ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist. Die Ansprüche ergeben sich seit seinem Inkrafttreten im Jahre 2006 aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und für die Zwischenzeit aus der im Arbeitsrecht allgemein geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern.

Der Senat hat nicht über die Frage entschieden, welche Ansprüche gegenüber kirchlichen Arbeitgebern bestünden.

Geklagt hatte der überlebende eingetragene Lebenspartner eines ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten. Bei ihr besteht eine Versorgungsordnung, in der eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten von Ehepartnern, nicht jedoch eingetragenen Lebenspartnern zugesagt ist. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos, weil der Lebenspartner des Klägers und ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten bereits vor dem 1. Januar 2005 verstorben war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 20/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Juli 2006 – 7 Sa 139/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/09 vom 14.01.2009 auf www.bundesarbeitsgericht.de

Wirksamkeit einer nachträglich getroffenen Vereinbarung über die Endrenovierung der Mietwohnung

14. Januar 2009

Der unter anderem für das Wohnraummietecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine im Wohnungsübergabeprotokoll vereinbarte Endrenovierungsklausel nicht deshalb unwirksam ist, weil der Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthält.

Der Beklagte war Mieter einer Wohnung des Klägers. In dem Formularmietvertrag vom 12. Februar 2000 ist unter § 16 in Nr. 1 geregelt, dass die Schönheitsreparaturen von dem Mieter während der laufenden Mietzeit fachgerecht und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen seien, und zwar während der Mietzeit mindestens in bestimmten Zeitabständen. § 16 Nr. 2 des Formularmietvertrages sieht vor, dass der Mieter die Mieträume in einem Nr. 1 entsprechenden Zustand zurückzugeben habe. In einem von den Mietvertragsparteien unterschriebenen Wohnungsübergabeprotokoll vom 6. März 2000 heißt es unter Nr. 6:

“Herr U. übernimmt vom Vormieter M. die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu übergeben.”

Der Kläger begehrt unter anderem Schadensersatz für Renovierungsarbeiten nach Beendigung des Mietverhältnisses in Höhe von 1.232,61 €. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers zwar nicht aus der Klausel Nr. 1 in § 16 des Mietvertrages hergeleitet werden kann, weil sie einen starren Fristenplan enthält und deswegen unwirksam ist. Auch Klausel Nr. 2 bietet keine Grundlage, weil sie eine starre, vom Abnutzungszustand losgelöste Endrenovierungsklausel beinhaltet, die ebenfalls unwirksam ist. Eine Renovierungspflicht folgt jedoch aus der Endrenovierungsvereinbarung in Nr. 6 des Wohnungsübergabeprotokolls, sofern es sich dabei, wie vom Berufungsgericht angenommen, um eine Individualvereinbarung handelt.

Die Unwirksamkeit einer solchen, für sich allein gesehen unbedenklichen Abrede kann nicht aus dem Zusammentreffen mit einer nach § 307 BGB unwirksamen Formularklausel – hier den Klauseln in § 16 des Mietvertrags – und einem dadurch eintretenden Summierungseffekt abgeleitet werden. Soweit aus dem Zusammentreffen einer Individualvereinbarung und einer Formularklausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters folgt, führt das nur zur Unwirksamkeit der Formularklausel. Die Individualvereinbarung unterliegt dagegen nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Ebenso wenig kann eine Nichtigkeit der Individualvereinbarung gemäß § 139 BGB, wonach bei Nichtigkeit eines Teils im Zweifel das ganze Rechtsgeschäft als nichtig anzusehen ist, angenommen werden, wenn die Individualvereinbarung wie im hier zu entscheidenden Fall nachträglich getroffen wurde und es somit an der erforderlichen Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts fehlt. Durch das Protokoll der Wohnungsübergabe haben die Parteien vielmehr dem bestehenden Mietvertrag noch eine weitere Abrede hinzugefügt, ohne den sonstigen Bestand an Rechten und Pflichten zu verändern.

Das Berufungsgericht wird nunmehr zu klären haben, ob es sich – wie vom Beklagten behauptet – bei dem Wohnungsübergabeprotokoll und der darin enthaltenen Endrenovierungsabrede um ein vom Kläger zur Mehrfachverwendung bestimmtes Formular handelt, das als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Urteil vom 14. Januar 2009 – VIII ZR 71/08

AG Hannover – Urteil vom 9. Mai 2007 – 552 C 15466/06

LG Hannover – Urteil vom 25. Januar Mai 2008 – 4 S 43/07

Karlsruhe, den 14. Januar 2009

Quelle: Pressemitteilung 7/2009 vom 14.01.2009 auf www.bundesgerichtshof.de

Kein zweistufiges Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen

22. Dezember 2008

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht.

Die Beklagte bietet das Musikstück “Rock my life” als Klingelton für Mobiltelefone an. Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes. Der Kläger hat der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an dem Musikstück überlassen. Die Beklagte ist der Auffassung, die GEMA sei damit berechtigt, die Nutzung des Musikstücks als Klingelton zu lizenzieren. Sie hat behauptet, eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, zur Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA nicht aus. Vielmehr sei daneben stets auch eine Einwilligung des Komponisten erforderlich. Er hat von der Beklagten daher verlangt, es zu unterlassen, das Musikwerk “Rock my life” als Klingelton anzubieten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt.

Der BGH hat entschieden, dass die Komponisten der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind (der Berechtigungsvertrag in der derzeit neuesten Fassung des Jahres 2007 stimmt insoweit mit dem Berechtigungsvertrag des Jahres 2005 überein). Es bedarf – so der BGH – keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk – wie dies normalerweise der Fall ist – so zum Klingelton umgestaltet wird, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war. Üblich und voraussehbar ist es, dass die Nutzung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie dessen Kürzung und digitale Bearbeitung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und das Abspielen des Klingeltons durch die Annahme des Gesprächs unterbrochen wird. Es ist schließlich allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung eines kleinen Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt.

Obwohl der BGH die Auffassung des Klägers nicht bestätigt hat, es müssten stets GEMA und Komponist der Verwendung als Klingelton zustimmen, hatte die Klage Erfolg. Der Kläger hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen, mit dem noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden waren. Die von der Mitgliederversammlung der GEMA in den Jahren 2002 und 2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages haben am Umfang der früher eingeräumten Rechte nichts geändert. Die Bestimmung in dem vom Kläger abgeschlossenen Berechtigungsvertrag, die der GEMA ein Recht zur einseitigen Änderung des Vertrages einräumt, hat der BGH für unwirksam erachtet.

Urteil vom 18. Dezember 2008 – I ZR 23/06 – Klingeltöne für Mobiltelefone

LG Hamburg – Urteil vom 18. März 2005 – 308 O 554/04

OLG Hamburg – Urteil vom 18. Januar 2006 – 5 U 58/05

GRUR 2006, 323 = ZUM 2006, 335

Quelle: Pressemitteilung Nr. 237/08 vom 18.12.2008 auf www.bundesgerichtshof.de

Gesetzliche Überleitung eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber

18. Dezember 2008

Durch Landesgesetze können die Rechtsträger des öffentlichen Dienstes umstrukturiert werden. Solche Gesetze können grundsätzlich auch vorsehen, dass die Arbeitsverhältnisse der in den umstrukturierten Bereichen Beschäftigten auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet werden, ohne dass den Arbeitnehmern ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird. Ein solches Widerspruchsrecht ergibt sich nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, da es sich bei Umstrukturierungen kraft Gesetzes nicht um einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang handelt. Auch das Europäische Gemeinschaftsrecht sieht ein solches Widerspruchsrecht nicht vor. Jedoch ist die freie Wahl des Arbeitgebers durch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG geschützt. Ein Gesetz, durch das der Arbeitgeber ausgewechselt wird, greift in dieses Grundrecht ein. Dieser Eingriff ist verfassungsgemäß, soweit er durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und verhältnismäßig ist.

Der Kläger war als Arbeitnehmer des beklagten Landes an einer Universitätsklinik mit nicht wissenschaftlichen Tätigkeiten beschäftigt. Zum 1. Juli 2005 trat ein Landesgesetz in Kraft, durch das diese Klinik mit einer zweiten Universitätsklinik in einer neuen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengelegt wurde. Kraft Gesetzes wurden die Arbeitsverhältnisse der nicht wissenschaftlich Tätigen auf die neue Anstalt übergeleitet. Dem hat der Kläger widersprochen. Das Gesetz hatte die Privatisierung des Klinikbetriebs zur Zielsetzung, die mit weiteren Maßnahmen später durchgeführt wurde.

Mit der Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass wegen seines Widerspruches sein Arbeitsverhältnis weiterhin zum beklagten Land besteht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Landesparlament war zur Gesetzgebung befugt, da der Bundesgesetzgeber nur rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge und zivilrechtliche Umwandlungen geregelt hat. Aus dem Bundesrecht ergibt sich ein Widerspruchsrecht des Klägers ebenso wenig wie aus der europäischen Betriebsübergangs-Richtlinie. Der Eingriff des Landesgesetzgebers in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Klägers ist gerechtfertigt. Die Umstrukturierung und die Privatisierung des Klinikum-Betriebs dienen der im öffentlichen Interesse liegenden Erhaltung beider Kliniken und der Weiterführung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre an beiden Standorten. Der Eingriff war verhältnismäßig und außerdem von einer Reihe weiterer Maßnahmen wie einer mehrjährigen Beschäftigungssicherung begleitet. Der Landesgesetzgeber hat von seiner Gestaltungsfreiheit nicht in verfassungswidriger Weise Gebrauch gemacht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 8 AZR 660/07 -;
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 2007 – 2 Sa 635/07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 101/08 vom 18.12.2008 auf www.bundesarbeitsgericht.de

Überleitung in den TVöD -Tarifliche Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Elternzeit im September 2005

18. Dezember 2008

§ 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) gewährte zunächst Arbeitnehmern, die im September 2005 kein Entgelt bezogen haben, keinen Anspruch auf eine Besitzstandszulage für die nach dem bisherigen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gezahlten kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Erst seit einer Änderung des § 11 TVÜ-VKA wird ua. Arbeitnehmern, die sich im September 2005 in Elternzeit befanden, ab dem 1. Juni 2008 unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Besitzstandszulage gezahlt. Soweit § 11 TVÜ-VKA aF Arbeitnehmer, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch genommen haben, aus der Besitzstandsregelung ausnahm, verstieß die Tarifnorm gegen Art. 3 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 GG und war daher unwirksam.

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der TVöD sowie der TVÜ-VKA Anwendung. In der Zeit vom 22. Juli 2003 bis 8. Januar 2006 war die Klägerin in Elternzeit. Seit 9. Januar 2006 ist sie teilzeitbeschäftigt. Die Beklagte gewährte ihr nach Wiederaufnahme der Tätigkeit zunächst keine kinderbezogene tarifliche Besitzstandszulage. Erst aufgrund einer Änderung des § 11 TVÜ-VKA zahlt die Beklagte seit Juni 2008 eine solche Zulage. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Besitzstandszulage für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2008 verlangt.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat - wie schon die Vorinstanzen - der Klägerin die Besitzstandszulage seit dem Ende der Elternzeit zugesprochen. Die Tarifvertragsparteien durften Arbeitnehmer, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch nahmen, nicht vom Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 1 TVÜ-VKA ausnehmen. Eine solche Ausnahme ließ die durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie der betroffenen Arbeitnehmer gleichheitswidrig außer Betracht.

 

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2007 - 11 Sa 96/06 -

Dem Senat lagen am selben Tag fünf weitere Verfahren (- 6 AZR 420/07 -, - 6 AZR 673/07 -, - 6 AZR 890/07 -,
6 AZR 9/08 - und - 6 AZR 209/08 -) zur Entscheidung vor, deren Sachverhalte im Wesentlichen gleich gelagert waren.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 100/08 vom 18.12.2008 auf www.bundesarbeitsgericht.de

Keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für Kosten der Wasserversorgung und -entsorgung bei schon bestehendem Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Versorgungsunternehmen

15. Dezember 2008

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Grundstückseigentümer allein schon durch die erfolgte Belieferung des Grundstücks mit Wasser und die Entsorgung des hier angefallenen Abwassers ein Vertragsverhältnis zustande kommt, wenn es zwischen dem nutzungsberechtigten Mieter und dem Versorgungsunternehmen an einem ausdrücklichen Vertragsschluss fehlt.
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin. Mieterin dieses Grundstücks war die C. GmbH. Die Klägerin, die Berliner Wasserbetriebe, versorgte das Grundstück mit Trinkwasser und entsorgte das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser. Das Entgelt stellte sie der inzwischen insolventen C. GmbH in Rechnung. Diese hat die Rechnungen bis auf die hier eingeklagten Beträge auch bezahlt. Für die offenen, im Zeitraum von Ende 2004 bis Herbst 2005 angefallenen Entgelte in Höhe von rund 81.000 € nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Urteils und zur Abweisung der Klage.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Entgelts für die Ver- und Entsorgungsleistungen gegen die Beklagte ausscheidet. Zwar kommt in § 2 Abs. 2 AVBWasserV der Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, dass in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot liegt, das durch die Entnahme aus dem Leitungsnetz angenommen wird. Dieses Vertragsangebot richtet sich dabei typischerweise an den Grundstückseigentümer. Ein Anspruch gegen ihn ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem zur Nutzung des Grundstücks berechtigten Dritten besteht. Zur Vermeidung unterschiedlicher Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis kommt diesem Vertrag der Vorrang zu. Dafür ist es nicht erforderlich, dass zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Dritten ein Vertragsverhältnis aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung besteht; es genügt bereits, dass sich ein solcher Vertragsschluss aus den Umständen entnehmen lässt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lagen solche Umstände vor, weil die Klägerin ihre Leistungen über die gesamte Zeit ausschließlich gegenüber der C. GmbH abgerechnet und diese hierbei auch sonst immer als ihre Kundin behandelt hatte (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 – VIII ZR 293/07).

Vorinstanzen: LG Berlin – Urteil vom 14. Dezember 2006 – 9 O 277/06; Kammergericht – Urteil vom 8. Oktober 2007 – 23 U 46/07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 230/08 vom 10.12.2008 auf www.bundesgerichtshof.de

Vertragliche Bezugnahme von diakonischen Arbeitsvertragsregelungen in der jeweils geltenden Fassung – Änderung durch einen Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes

11. Dezember 2008

Eine Verweisungsklausel in einem Arbeitsvertrag für ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber, der Mitglied des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DWHN) ist, nimmt jedenfalls dann das gesamte Arbeitsvertragsrecht des DWHN (insbesondere die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte - AngAVO/DW) hinreichend transparent in Bezug, wenn als Bezugnahmeobjekt der „BAT in der jeweiligen Fassung des DWHN“ genannt wird. Damit werden die nach Maßgabe des Arbeitsrechtlichen Regelungsgesetzes (ARRG) des DWHN durch die gemeinsame, paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und des DWHN gefassten Beschlüsse zur Änderung dieses Arbeitsvertragsrechts Inhalt des Arbeitsvertrags. Deshalb ist auch die im Juli 2005 beschlossene Neufassung der AngAVO/DW von der arbeitsvertraglichen Bezugnahme erfasst. Die zu Grunde liegenden Arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechen der Bestimmung einer vertraglichen Leistungspflicht durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB. Sie ist nicht grob unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB. In der Folge beträgt deshalb die neu geregelte regelmäßige Arbeitszeit seit dem 1. Oktober 2005 somit 40,0 statt bisher 38,5 Wochenstunden. Auch der bereits im Mai 2005 beschlossene Wegfall eines Urlaubsgeldes ist wirksam.

Eine Kinderkrankenschwester, die seit 1981 in einem Krankenhaus angestellt ist, dessen Träger-GmbH Mitglied im DWHN ist, hatte aufgrund der Änderung der AngAVO/DW seit dem 1. Oktober 2005 zwar 40 Wochenstunden gearbeitet. Sie war jedoch der Auffassung, dass sie nur zu einer Leistung von 38,5 Wochenstunden verpflichtet gewesen sei und klagte für die darüber hinaus geleistete Arbeit Überstundenvergütung ein. Die Änderung der AngAVO/DW sei durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel nicht mehr gedeckt, da der BAT in der Neufassung der AngAVO/DW nicht mehr ausdrücklich in Bezug genommen werde. Aus dem gleichen Grund verlangte sie auch für das Jahr 2005 ein Urlaubsgeld in der bisher gezahlten Höhe.

Die Revision der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die AngAVO/DW ist in ihrer jeweiligen Fassung von den Arbeitsvertragsparteien als Inhalt des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Die formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission haben die AngAVO/DW wirksam geändert, so dass die Klägerin für ihre Ansprüche keine rechtliche Grundlage hat.

In drei weiteren Fällen desselben und eines anderen Mitgliedes des DWHN, die die Arbeitszeit sowie Ansprüche auf ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung betrafen, hat der Vierte Senat die Klagen ebenfalls abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2007 - 3 Sa 680/07 -


Quelle: Pressemitteilung Nr. 97/08 vom 10.12.2008 auf www.bundesarbeitsgericht.de