Bundesgerichtshof entscheidet über Ersatzansprüche des Eigentümers, der sein Grundstück wegen bergbaubedingter Erderschütterungen nur eingeschränkt nutzen kann
Der Kläger und seine Lebensgefährtin sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks in Lebach-Falscheid (Saarland). Die Beklagte betreibt in dieser Gegend Bergbau. Seit dem Ende des Jahres 2000 traten dort bergbaubedingte Erderschütterungen mit einer Stärke von mindestens 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala auf. An dem Wohnhaus des Klägers bildeten sich seit dem Jahr 2001 Risse an den Innen- und Außenwänden sowie an den Bodenbelägen. Die Beklagte erkannte die Schäden als Bergschäden an und ließ sie fortlaufend beseitigen. Sie ordnete das Gebäude in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie ein. Mit der Behauptung, die Nutzungsmöglichkeiten des Hauses seien stark eingeschränkt, wodurch die Lebens- und Wohnqualität in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde, was zu einer Minderung des Mietwerts von 200 € pro Monat führe, verlangt der Kläger gestützt auf einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von der Beklagten sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin die Zahlung von 2.600 € nebst Zinsen für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006, hilfsweise bis April 2006. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.100 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach seiner Ansicht enthalten die Vorschriften über die Haftung für Bergschäden (§§ 114 ff. BBergG) keine abschließende Regelung für den Ersatz sämtlicher Schäden, die durch untertägigen Bergbau verursacht werden, sondern einen Auffangtatbestand. Sie lassen einen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unberührt. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, der eine durch die ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks herbeigeführte und durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindernde wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks dulden muss, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Geldausgleich verlangen, wenn die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Dass die Beeinträchtigung hier nicht von einem anderen Grundstück, sondern von dem Bergbau ausging, hindert die Geltendmachung des Anspruchs nicht; denn die Beklagte ist aufgrund des ihr verliehenen Bergwerkseigentums tätig geworden, für das die Vorschriften über Grundstücke entsprechend gelten. Ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ob insbesondere die Nutzung des Grundstücks des Klägers unter Berücksichtigung der Lage in einem Bergbaugebiet unzumutbar beeinträchtigt gewesen ist, muss das Berufungsgericht aufklären (BGH, Urteil vom 19. September 2008 – V ZR 28/08). Vorinstanzen: AG Lebach – Urteil vom 30. März 2007 – 3A C 80/06; LG Saarbrücken – Urteil vom 17. Januar 2008 – 11 S 87/07 Quelle: Pressemitteilung Nr. 177/08 vom 19.09.2008 auf www.bundesgerichtshof.de