EuGH: Keine Angabe der Telefonnummer im Impressum
Der EuGH hatte sich auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 26.04.2007, mit der Frage zu beschäftigen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) dahin auszulegen ist, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes schon vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die einen zusätzlichen Kommunikationsweg eröffnen, und, sofern eine solche Verpflichtung besteht, ob die entsprechenden Informationen zwingend eine Telefonnummer umfassen müssen oder ob eine elektronische Anfragemaske ausreicht.
EuGH hat auf diese Fragen für Recht erkannt:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht (EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C298/07).
Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG bestimmt:
„(1) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht:
a) den Namen des Diensteanbieters;
b) die geografische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist;
c) Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar
und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post;
…“
Quelle: Urteil EuGH vom 16.10.2008, Az. 298/07, auf www.curia.europa.eu