Auskunftsersuchen über dynamische IP-Adresse
Das Landgericht Frankenthal (Rheinland-Pfalz) hat zur Verwertbarkeit von Provider-Auskünften (IP-Adressen) im zivilrechtlichen Verfahren bei Urheberrechtsverletzungen entschieden (LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008 – Az. 6 O 156/08):1. Die dynamischen IP-Adresse nebst dazugehörigen Kundendaten sind Verkehrsdaten i.S.v. § 3 Abs. 30 TKG, da diese Daten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme vonTelekommunikationsdiensten stehen und sich so erkennen lassen.
2. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (“Vorratsdatenspeicherung”-Entscheidung; BVerfG, Beschluss v. 11.03.2008 – Az. 1 BvR 256/08) kommt eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden u.a. nur dann in Betracht, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i.S.d. § 100 a Abs. 2 StPO ist. Urberrechtsverletzungen sind keine solchen schweren Straftaten. Die dennoch erhobenen Verkehrsdaten unterliegen einem Beweisverbot und dürfen als Beweismittel zur Durchsetzung nicht verwertet und berücksichtigt werden.