Vertragliche Bezugnahme auf ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung
Wird in einem nach dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach dem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die nach dem Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der Parteien ergeben, es soll nur eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erfolgen und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entfallen – sog. Gleichstellungsabrede.
Der gewerkschaftlich organisierte Kläger war seit 1964 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Im Mai 2002 wurde zwischen dem Kläger und einem Rechtsvorgänger der Beklagten ein Arbeitsvertrag geschlossen, der auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen der betreffenden Branche verweist. Zum Ende des Jahres 2005 trat die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband aus. Ob sie zum 1. Januar 2006 wirksam eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung – sog. OT-Mitgliedschaft – in demselben Arbeitgeberverband begründet hatte, ist zwischen den Parteien umstritten. Ein im April 2006 geschlossenes Lohnabkommen sah eine Einmalzahlung und eine dreiprozentige Entgelterhöhung vor. Beides begehrte der Kläger unter Hinweis auf die vertragliche Bezugnahmeklausel.
Die Revision der Beklagten gegen die der Klage stattgebende Berufungsentscheidung blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Kläger kann die tarifliche Entgelterhöhung verlangen. Der Senat bestätigt seine Rechtsprechungsänderung im Urteil vom 18. April 2007 (- 4 AZR 652/05 – BAG-Pressemitteilung 25/07), die er in seinem Urteil vom 14. Dezember 2005 (- 4 AZR 536/04 – BAG-Pressemitteilung 77/05) angekündigt hatte. Für nach dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge – „Neuverträge“ – ist von einer Gleichstellungsabrede nicht schon dann auszugehen, wenn der von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte Arbeitsvertrag auf die für ihn einschlägigen und im Verhältnis zu den tarifgebundenen Arbeitnehmern ohne weiteres geltenden Tarifverträge verweist. Da weder der Vertragswortlaut noch die Umstände bei Vertragsschluss Anhaltspunkte für einen Willen der Parteien ergaben, es solle nur eine Gleichstellungsabrede getroffen werden, ist die Beklagte verpflichtet, auch die nach ihrem Verbandsaustritt geschlossenen Änderungstarifverträge gegenüber dem Kläger arbeitsvertraglich anzuwenden.
Ob die Beklagte die von ihr angestrebte sog. OT-Mitgliedschaft wirksam begründet hat und ob die Satzung des Verbandes die hierfür erforderlichen Regelungen enthält, musste der Senat nicht entscheiden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 793/07 -
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 9. August 2007 – 15 Sa 170/07 –
Quelle: Pressemitteilung Nr. 79/08 vom 22.10.2008 auf www.bundesarbeitsgericht.de