Tarifgebundenheit – Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft
Ein Arbeitgeberverband kann in seiner Satzung eine Form der Mitgliedschaft vorsehen, die nicht zur Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG führt (sog. OT-Mitgliedschaft). Einer auch organisationsrechtlichen Trennung dieser Mitglieder vom „eigentlichen“ Arbeitgeberverband bedarf es nicht. Es muss allerdings bei dem sog. Stufenmodell, nach dem unter einem Dach Arbeitgeber organisiert sind, die der Tarifgebundenheit unterliegen, zusammen mit solchen ohne Tarifgebundenheit organisiert sind, durch die Satzung sichergestellt sein, dass eine direkte Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen unterbleibt. In einem diesen Vorgaben entsprechenden Verband richtet sich der Wechsel aus der Mitgliedschaft mit Tarifgebundenheit in eine OT-Mitgliedschaft nach dem Satzungsrecht des Verbandes. Da der Arbeitgeberverband als Träger der Koalitionsfreiheit für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie mitverantwortlich ist, sind im Vorfeld eines Tarifabschlusses einem kurzfristigen Wechsel in die OT-Mitgliedschaft tarifrechtlich wirksam werdende Grenzen gezogen.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie in Bayern, beschäftigt. Er ist nach seiner Behauptung Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte gehörte seit 1959 als ordentliches Mitglied „mit Tarifbindung“ dem Verband Druck und Medien Bayern e.V. (vdmb) an, der wiederum Mitglied des Bundesverbandes Druck und Medien (bvdm.) ist. Die Satzung des vdmb sieht neben der ordentlichen Mitgliedschaft „mit Tarifbindung“ die ordentliche Mitgliedschaft „ohne Tarifbindung“ vor, in die das Mitglied mit Tarifbindung „jederzeit auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes“ wechseln kann, „wenn die Tarifbindung auch unter Berücksichtigung des gemeinsamen Verbandsinteresses an gleichen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in der Branche für das Mitglied unzumutbar ist“. Am 29. Mai 2002 paraphierten die Gewerkschaft ver.di und der bvdm. eine Vereinbarung über ein Lohnabkommen, welches durch Annahme der Tarifvertragsparteien bis zum 19. Juni 2002, die dann tatsächlich erfolgte, rückwirkend zum 1. April 2002 in Kraft treten sollte (Lohnabkommen 2002). Am 10. Juni 2002 hatte die Beklagte unter Hinweis auf ihre erheblich verschlechterte wirtschaftliche Situation schriftlich ihren Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft beantragt. Unter dem 18. Juni 2002 bestätigte der vdmb den Wechsel mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte, die seit August 2003 wieder ordentliches Mitglied des vdmb „mit Tarifbindung“ ist, gewährte dem Kläger für die Zeit ab April 2002 bis Juli 2003 nicht die Leistungen nach dem Lohnabkommen 2002. Mit seiner Klage macht der Kläger diese Leistungen geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Zwar sind die satzungsmäßigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer OT-Mitgliedschaft im sog. Stufenmodell, insbesondere bezüglich des Ausschlusses der OT-Mitglieder von der tarifpolitischen Willensbildung des vdmb, und diejenigen des Statuswechsels erfüllt. Der kurzfristige Statuswechsel in eine OT-Mitgliedschaft ist aber im Vorfeld eines Tarifabschlusses – ähnlich wie ein Blitzaustritt aus dem Arbeitgeberverband (vgl. dazu Senat 20. Februar 2008 – 4 AZR 64/07 – Pressemitteilung Nr. 15/08) – regelmäßig für den verhandelten Tarifvertrag tarifrechtlich unwirksam, wenn er der anderen Tarifvertragspartei nicht mitgeteilt worden oder bekannt geworden ist, weil dadurch typischerweise die Grundlagen des Tarifabschlusses gestört werden. Dies ist hier der Fall, weil der Übertritt der Arbeitgeberin in die OT-Mitgliedschaft nicht vor dem endgültigen Abschluss der Tarifverhandlungen der Gewerkschaft mitgeteilt worden ist. Gleichwohl konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat noch zu klären, ob der Kläger im Streitzeitraum Mitglied der Gewerkschaft ver.di war und ob ihm die geltend gemachten Tarifforderungen der Höhe nach zustehen (BAG, Urteil vom 4. Juni 2008, 4 AZR 419/07).
Quelle: Pressemitteilung Nr. 49/08 vom 04.06.2008 auf www.bundesarbeitsgericht.de