Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung – Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetztes
Zum 1. Januar 2023 tritt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung in Kraft. Bei der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich versicherter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten vom Arzt an die Krankenkasse elektronisch übermittelt. Aus diesen Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung generiert. Diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung kann dann vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abgerufen werden; sie enthält den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum sowie eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.
Mit dieser Umstellung auf das elektronische Verfahren wird auch die Vorlagepflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz geändert (dort § 5 Absatz 1a). Danach müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (den „gelben Schein“) nicht mehr automatisch ihrem Arbeitgeber vorlegen. Bestehen bleibt die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, z.B. telefonisch, sowie die Arbeitsunfähigkeit zu den schon bislang geltenden Zeitpunkten von einem Arzt feststellen zu lassen (d.h. spätestens am 4. Tag, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vom Arbeitgeber festgelegt wird). Achtung: Die Neuregelung gilt nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und nicht für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Privatärzte sowie bei allen privat versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. In diesen Fällen bleibt es einstweilen beim bisherigen Verfahren, der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform durch den Arbeitnehmer.
Gerade zu Beginn des elektronischen Meldeverfahrens für gesetzlich Versicherte ist es wichtig, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Nachweis für ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten, den sie etwa in Störfällen des elektronischen Verfahrens bei Bedarf ggf. selbst dem Arbeitgeber vorlegen können. Daher bleibt es einstweilen dabei, dass die behandelnden Ärzte den Versicherten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann (d.h. insbesondere ohne Diagnosedaten), weiter aushändigen. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten darauf achten und verlangen, dass ihnen eine solche Bescheinigung auch weiterhin ausgestellt wird. Der Ausdruck der Daten, die der Arzt an die Krankenkasse übermittelt hat, ist für eine Weitergabe an den Arbeitgeber nicht geeignet, weil dort u.a. die Diagnose aufgeführt wird.