Diskriminierung nach dem AGG im Bewerbungsverfahren?
Eine Benachteiligung im Sinne der Antidiskriminierungsvorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht bereits zur früheren Vorschrift des § 611a BGB (betreffend das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts) entwickelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.11.1998 – 8 AZR 365/99 – AP BGB § 611a Nr. 16; BAG 27.04.2000 – 8 AZR 295/99 – zitiert nach Juris) sowie der Instanzgerichte (vgl. nur LAG Berlin 14.07.2004 – 15 Sa 417/04 – NZA-RR 2005, 124; LAG Berlin 30.03.2006 – 10 Sa 2395/05 – LAGE § 611a BGB 2002 Nr. 1) war der Schutzzweck des damaligen § 611a Abs. 2 BGB die Entschädigung des objektiv geeigneten Bewerbers wegen der durch sein Geschlecht bedingten Benachteiligung im Verfahren. Die damalige Vorschrift stellte nicht auf die formale Position eines allein durch die Einreichung eines Bewerbungsschreibens begründeten Status als “Bewerber” ab, sondern auf die materiell zu bestimmende objektive Eignung als Bewerber. Im Besetzungsverfahren konnte danach nur derjenige Bewerber im Rechtssinne benachteiligt werden, der sich subjektiv ernsthaft beworben hatte und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kam. An dieser Sachlage hat sich durch die Verabschiedung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 nichts geändert. (Schleusener/Suckow/ Voigt, AGG, § 7 Rz 8; Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, § 6 Rz. 12). LArbG Baden-Württemberg – Beschluss vom 13.08.2007 3 Ta 119/97
Quelle: www.lrbw.juris.de