Beschränkte Haftung des Arbeitnehmers
Verursacht ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit schuldhaft einen Schaden, gelten folgende Grundsätze: Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber gegenüber bei bloß leicht fahrlässiger Schadensverursachung überhaupt nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz trifft den Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Haftung.
Das Landesarbeitsgericht Hamm wendet diese, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis nur im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber an. Arbeitnehmer untereinander haften dagegen in der Regel uneingeschränkt für Schäden, die sie sich während der Arbeit zufügen. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann allenfalls über die gesetzliche Mitverschuldensregelung des § 254 BGB berücksichtigt werden. (LAG Hamm, Urteil vom 21.09.2006 – 16 Sa 86/06)
Quelle: Entscheidung des BGH unter www.lag-hamm.nrw.de