Arbeitszeitschutz – Straßenbahnfahrer
Das sog. Fahrpersonalrecht legt ua. fest, wie lange Fahrer im Straßenverkehr ununterbrochen ein Fahrzeug lenken dürfen und welche Lenkzeitunterbrechungen zwingend einzulegen sind. Kennzeichnend ist das Ineinandergreifen von EG-Recht und nationalem Recht. Die Vorschriften bezwecken die Sicherheit im Straßenverkehr, den Gesundheitsschutz der abhängig beschäftigten Fahrer, das EG-Recht zusätzlich die Gewährleistung des Wettbewerbs im grenzüberschreitenden Straßenverkehrsgewerbe. Derzeit gelten ua. die Verordnung Nr. 561/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (VO), gültig seit 11. April 2007, das Fahrpersonalgesetz (FPersG) vom 6. Juli 2007 und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 22. Januar 2008.
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) wenden auf die bei ihnen beschäftigten Straßenbahnfahrer den einschlägigen Tarifvertrag an. Der Tarifvertrag gestattet, die nach dem Arbeitszeitgesetz oder nach der FPersV zu gewährende Pause durch Lenkzeitunterbrechungen abzugelten, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der im Dienst- und Fahrplan vorgesehenen Lenkzeit beträgt.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Handhabung der BVG nicht beanstandet. Straßenbahnverkehr mit einer Linienstrecke bis zu 50 Kilometern unterliegt nicht der VO Nr. 561/2006/EG. Den Fahrern von Straßenbahnen ist deshalb nicht, wie in Art. 7 VO vorgeschrieben, nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4 ½ Stunden eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten zu gewähren. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich auch nicht aus der FPersV. Ebenso wie die Vorinstanzen hat der Neunte Senat deshalb die auf die Gewährung der Lenkzeitunterbrechung gerichtete Klage abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2008 - 9 AZR 737/07 - mit einer Parallelsache
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2007 - 21 Sa 656/07 -
Quelle: Pressemitteilung Nr. 91/08 vom 18.11.2008 auf www.bundesarbeitsgericht.de