Einsatz eines nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangten Vermögens für die Prozesskosten
Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 – XII ZA 11/07; Fortführung von BGH Beschluss vom 21. September 2006 – IX ZB 305/05 – NJW-RR 2007, 628).
Quelle: Entscheidung des BGH unter www.bundesgerichtshof.de