Änderung im Fernabsatzrecht: Die Buttonlösung
Der Bundestag hat am 02.03.2012 das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet (Neufassung § 312g Absatz 3 Satz 2 BGB).
Der signifikanteste Regelungspunkt ist die Einführung der sog. Buttonlösung.
Der Unternehmer hat hierbei den Bestellvorgang im Internet derart auszugestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Diese ausdrückliche Bestätigung soll nach Willen des Gesetzgebers über die eindeutige Ausgestaltung eines Bestellbuttons erfolgen. Der Bestellbutton muss den Verbraucher ausdrücklich und gut lesbar auf seine Zahlungspflichten hinweisen. Die Kennzeichnung des Bestellbuttons hat nach dem Wortlaut des neugefassten § 312g Absatz 3 Satz 2 BGB mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu erfolgen.
Ein weiterer Regelungspunkt betrifft die Informationspflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr. Der Unternehmer ist nunmehr verpflichtet, den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung über den wesentlichen Vertragsinhalt (wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, eventuelle Mindestlaufzeit, Gesamtpreis, zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie mögliche weitere Kosten)
Das Gesetz ist derzeit noch nicht in Kraft getreten. Es wurde am 02.03.2012 im Bundestag verabschiedet und noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.