Honorarvereinbarung mit Verbrauchern – Kombination von Stundensatzvereinbarung und RVG Komponenten: BGH stellt klar?!
Im Ergebnis der Entscheidung des BGH sind Kombination(en) von Stundensätzen und RVG-Abrechnung unwirksam.
Der Vergütungsanspruch entfällt jedoch nicht gänzlich. Zwischenabrechnung und Mitteilung zum Vergütungsumfang sind förderlich, jedoch nicht unbedingt notwendig.
Leitsätze des BGH:
BGB § 307 Abs. 1 Be, Cb, § 310 Abs. 3
Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsver-
kehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder
dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Ge-
samtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm
während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnun-
gen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte
Bearbeitungszeit ausweisen.
BGB § 675 Abs. 1, § 306 Abs. 2; RVG § 1 Abs. 1 Satz 1
Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-
rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des
Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
BGH, Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23
OLG Nürnberg
LG Amberg